Definition: Anschaffungsnebenkosten

Anschaffungsnebenkosten fallen beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes zusätzlich zu seinem Anschaffungspreis an. Sie entstehen vor, während oder nach dem Erwerb und sind erforderlich, um den erworbenen Gegenstand erstmals in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten sind zusammen mit dem Wirtschaftsgut zu aktivieren.

Aktivierung und Abschreibungen der Anschaffungsnebenkosten

Die Rechtsgrundlage der Anschaffungsnebenkosten findet sich in §255 Abs. 1 HGB, der nach H 6.2 EStR 2012 auch für das deutsche Steuerrecht maßgeblich ist.

Nach Bilanzrecht sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes abzuschreiben. In diese Anschaffungskosten gehen die zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten ein. Aktiviert werden nur Anschaffungsnebenkosten, die direkt zurechenbar sind (Einzelkosten) und nicht über Schätzung oder Schlüsselung dem Wirtschaftsgut zugeordnet werden müssen. Abzugrenzen ist der Begriff der Anschaffungsnebenkosten von den nachträglichen Anschaffungskosten, die nach der Inbetriebnahme aufgewendet werden, sowie von den anschaffungsnahen Instandhaltungsaufwendungen.

Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen die zu aktivierenden Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands. Wenn beispielsweise eine Maschine nach dem Kauf von firmeninternem Personal in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, gehen die Montagekosten als Anschaffungsnebenkosten in die Anschaffungskosten ein.

Anschaffungsgemeinkosten dürfen hingegen den Anschaffungsnebenkosten nicht zugerechnet werden und müssen sofort gewinnmindernd verbucht werden. Auch Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten erhöhen die Anschaffungskosten nicht.

Zeitlicher Anfall der Anschaffungskosten

Geht der Vermögensgegenstand aus fremder in die eigene Verfügungsmacht über, so gilt er als angeschafft. Die danach anfallenden Kosten zur Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft zählen jedoch noch als Anschaffungsnebenkostenzu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes; entscheidend ist der sachliche Zusammenhang.

Die vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallenden Anschaffungsnebenkosten sind zunächst als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren, bis sie zusammen mit dem Grundstück bilanziert werden können. Beispiel: Notarkosten für den Abschluss des Grundstückskaufvertrags, wobei der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht vollzogen ist.

Besonderheiten bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen

Zu den Anschaffungsnebenkosten bei der Anschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie von Waren dürfen innerbetrieblich anfallende Nebenkosten als Gemeinkosten nicht aktiviert werden. Nur die bis zur Beendigung des Beschaffungsvorgangs anfallenden direkt und individuell dem Wirtschaftsgut zurechenbaren Einzelkosten aus innerbetrieblichen Leistungen sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.
Beispiel: Aktivierungsfähig sind die Lohnkosten (Einzelkosten) des hauseigenen Personals für den Transport der Rohstoffe bis zum Lager.

Beispiele für Anschaffungsnebenkosten

Grundstücks-/Immobilienkauf:

  • Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland, grundsätzlich 3,5% des Kaufpreises)
  • Notariatskosten
  • Grundbuchkosten
  • Vermessungskosten
  • Fahrt- und Telefonkosten im Zusammenhang mit dem Kauf
  • Vermittlungs- und Maklergebühren
  • Kanalbaubeiträge
  • Erschließungskosten
  • Straßenanlieger- und andere kommunale Beiträge für das Grundstück.
Sachanlagevermögen und bewegliche Vermögensgegenstände:

  • Zölle
  • Verpackungskosten
  • Fracht- und Transportkosten
  • Abladekosten
  • Transportversicherungsbeiträge
  • Betriebsgenehmigungen
  • Kosten für Probeläufe
Nebenkosten der Inbetriebnahme bzw. der erstmalige Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (beispielsweise Installationskosten, Montagekosten, Umrüstkosten).

Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten gehören:

  • Kosten, die dem Wirtschaftsgut nicht direkt zuordenbar sind (Anschaffungsgemeinkosten)
  • Geldbeschaffungskosten (z.B. Agio, Damnum, Zinsen).

Das wichtigste auf einen Blick

Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die zusätzlich zum Anschaffungspreis aufgewendet werden, um das Wirtschaftsgut

  • zu erwerben
  • an seinen Einsatzort zu verbringen und
  • erstmalig in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten bzw. Aufwendungen zum Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes. Die Anschaffungsnebenkosten können dem Vermögensgegenstand direkt (ohne Schlüssel und ohne Schätzung) zugeordnet werden (Einzelkosten). Sie fallen vor, während oder nach dem Kauf des Wirtschaftsgutes an (sachlicher Zusammenhang) und werden zusammen mit dem Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben.