Definition: GbR

Eine “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (Abkürzung: GbR) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Die Rechtsvorschriften für die GbR befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch §§705 ff.

Merkmale einer GbR

Eine GbR ist ein Zusammenschluss mehrere natürlicher Personen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Ziel und Zweck können vielfältiger Natur sein. So können Unternehmen als GbR organisiert sein und das Ziel der Gewinnerzielung verfolgen. Aber auch Bürogemeinschaften und Fahrgemeinschaften können eine GbR bilden.

Vorteile einer GbR

Zur Gründung der GbR sind besondere Formalitäten nicht erforderlich. Tatsächlich kann eine GbR durch mündliche Vereinbarung oder gar konkludentes Handeln gegründet werden, in dem man die gemeinsame Geschäftstätigkeit vereinbart oder aufnimmt. Um spätere Missverständnisse und Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, der Regelungen für den spezifischen Geschäftsbetrieb enthält.

Ein weitere Vorteil der GbR besteht darin, dass kein Mindestkapital notwendig ist.

Nachteile der GbR

Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Insbesondere kann ein Gesellschafter von Dritten auch für Fehler der anderen Gesellschafter in Haftung genommen werden. Eine Haftungsbeschränkung wie bei der UG oder der GmbH gibt es nicht.

Eventuelle Regressansprüche gegen Mitgesellschafter können sich gegebenenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Diese Ansprüche betreffen aber nur das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern und entbinden nicht von der gesamtschuldnerischen Haftung nach außen.

Zusammenfassung

  • Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste Form der Personengesellschaften
  • Sie kann durch konkludentes Handeln und mündliche Vereinbarungen entstehen.
  • Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der GbR.