Definition: Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wurde zum 01. Januar 2009 in Deutschland eingeführt. Sie ging einher mit der Abschaffung der bis dahin geltenden Kapitalertragssteuer.

Ebenso wie die Kapitalertragsteuer wurde auch die neue Besteuerungsform direkt an der Quelle abgezogen. Dies bedeutet, dass die Abgabe von der Stelle einbehalten und an das Finanzamt weitergegeben wird, die den Kapitalertrag an den Anleger ausschüttet. Werden Zinsen für ein Sparkonto vergütet, ist die einbehaltene Stelle die Bank, die das Sparkonto führt. Erhält ein Aktionär eine Dividende, ist die Aktiengesellschaft (AG) für die Abführung der Steuer an das Finanzamt verantwortlich.

Die Bemessungsgrundlage stellt in beiden Fällen der von einem Sparer oder Anleger erzielte Kapitalertrag dar. Die Steuerarten unterscheiden sich in der Höhe. Bei der Kapitalertragssteuer war die Höhe der Besteuerung abhängig von der Art der Kapitaleinkünfte. Auf Dividendenauszahlungen wurden 20% Steuer erhoben. Fielen auf Zinszahlungen Steuern an, wurde hierauf eine Kapitalertragssteuer von 30% erhoben. Zusätzlich wurde der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.5% auf die Kapitalertragssteuer fällig.

Bei der Abgeltungssteuer gibt es einen einheitlichen Steuersatz.

Wie hoch ist die Besteuerung auf Kapitalerträge heute?

Die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte wird pauschal erhoben. Der Steuersatz beträgt 25%. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Steuer erhoben. Für die Erhebung der Kirchensteuer sind zwei Punkte bedeutsam. Gehört der Steuerpflichtige keiner Kirche an, wird die Kirchensteuer nicht erhoben. Bei Religionszugehörigkeit zu einer Kirche ist der Steuersatz der Kirchensteuer abhängig von dem Wohnort des Steuerpflichtigen. Lebt der Steuerpflichtige in Bayern oder Baden-Württemberg werden bei ihm 8% Kirchensteuer erhoben. In allen anderen Bundesländern beträgt der Steuersatz 9%. Zu beachten ist, dass die Kirchensteuer zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehört und daher nicht das zu versteuernde Einkommen erhöht. Die Kirchensteuer stellt somit für den Steuerpflichtigen keine Steuerbelastung dar.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Solidaritätszuschlag für circa 90% der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wegfällt. Dies wirkt sich auch auf die Besteuerung der Kapitalerträge aus.

Welche Einkünfte unterliegen konkret der Steuer auf Kapitalerträge?

Die Abgeltungssteuer wird auf alle Kapitaleinkünfte erhoben, die ein Steuerpflichtiger erzielt. Im Einzelnen umfasst die Besteuerungsgrundlage die folgenden Positionen:

  • Erhält ein Steuerpflichtiger Zinsen auf Sparguthaben und Einlagen oder Zinsen aus Wertpapieren, sind diese abgeltungssteuerpflichtig.
  • Werden Zinsen aus Bausparguthaben vereinnahmt, unterliegen die Erträge ebenfalls der Steuer. Eine Ausnahme bilden jene Bausparverträge, die nicht sparzulagenbegünstigt oder wohnungsbauprämienbegünstigt sind.
  • Die Abgeltungssteuer erfasst auch Dividendenauszahlungen aus Aktien. In gleicher Weise rechnen die Kapitaleinkünfte, die ein Anteilseigner einer GmbH aus seiner Beteiligung erhält zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
  • Aktien werden über ein Aktiendepot gekauft und verkauft. Ist der Aktienkurs höher als der Einkaufspreis für die Wertpapiere, entsteht ein Kursgewinn, der abgeltungssteuerpflichtig ist.

Weitere Positionen, die der Besteuerung unterliegen, sind:

  • Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen
  • Gewinne, die bei der Beendigung eines Termingeschäfts realisiert werden
  • Die Abtretung einer Darlehensforderung
  • Die Beendigung der Teilhabe einer stillen Gesellschaft
  • Gewinne aus Währungsdifferenzen

Zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen zählen auch die Erträge aus den folgenden Fonds.

Der Besteuerung unterliegen die ausgeschütteten Zinsen und Dividenden aus den jeweiligen Fonds. Erhaltene Zwischengewinne und einbehaltene Zinsen sind ebenfalls abgabesteuerpflichtig.

Die Berechnung der Abgeltungssteuer

Es gibt keinen speziellen Rechner und keine Formel, wenn Steuern auf Kapitalerträge erhoben werden. Die Steuer wird mit 25% zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5.5% auf die Steuer erhoben. Erzielt der Steuerpflichtige z.B. einen Kapitalertrag aus dem Verkauf eines Aktienbestandes in Höhe von 5.500 Euro berechnet sich die Steuer nach dem Abzug des Sparerfreibetrages in Höhe von 801 Euro wie folgt:

Kapitaleinkünfte vor Steuerabzug: 5.500 Euro
– Sparerfreibetrag: – 801 Euro
= steuerpflichtiger Betrag 4.699 Euro

25% Steuer 1.174,75 Euro

5,5% Solidaritätszuschlag 64,61 Euro

Was sollten Steuerzahler bei der Besteuerung ihrer Kapitalerträge beachten?

Steuerzahler, die in ihrer privaten Steuererklärung Kapitalerträge deklarieren, können einen Freibetrag geltend machen. Dieser Freibetrag heißt Sparerfreibetrag. Wird eine einzelne Person zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Sparerfreibetrag 801 Euro. Im Fall der Zusammenveranlagung bei Eheleuten verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro.

Durch den Ansatz des Sparerfreibetrages werden die darunter liegenden Kapitaleinkünfte nicht besteuert. Erst wenn die Grenze von 801 Euro bzw. 1.602 Euro überschritten wird, wird die Steuer auf den Kapitalertrag erhoben.

Der Sparerfreibetrag kann bei allen Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Dies sind z.B.: Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, Gewinne aus Kapitaleinnahmen sowie Zinsen und Dividenden.

Der Sparerfreibetrag kann auf Kinder übertragen werden. Legen Eltern Kapital auf den Namen ihrer Kinder an, profitieren diese von dem Freibetrag.

Mit dem Steuerfreibetrag sind alle Werbungskosten abgedeckt, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (z.B. Bankgebühren für die Verwaltung eines Aktiendepots) aufwenden musste. Früher minderten die tatsächlich anfallenden Kosten den steuerpflichtigen Ertrag. Macht ein Steuerpflichtiger heute Werbungskosten geltend, die den Steuerfreibetrag überschreiten, werden diese von dem Finanzamt nicht anerkannt. Dieses Vorgehen wurde von dem höchsten deutschen Finanzgericht – dem Bundesfinanzhof – bestätigt.

Um von dem Steuerfreibetrag zu profitieren, erteilt der Steuerpflichtige seiner Bank oder seiner Bausparkasse einen Freistellungsauftrag. Der Steuerfreibetrag wird in diesem Fall automatisch berücksichtigt. In der Praxis wird der Kapitalertrag nach Abzug des Steuerfreibetrages und der Steuer ausbezahlt.

Die Einkommensteuer wird erst erhoben, wenn die Einnahmen den Grundfreibetrag überschreiten. Für die Steuererklärung 2019 ist ein Grundfreibetrag von 9.168 Euro relevant. Im Jahr 2020 wurde der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro angehoben. Auch hier verdoppeln sich die Beträge, wenn Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Liegen die Kapitaleinkünfte unter dem Grundfreibetrag, besteht keine Einkommensteuerpflicht. In diesem Fall kann bei dem zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Nichtveranlagung gestellt werden. Die aufgrund des Antrags erstellte Nichtveranlagungsbescheinigung bewirkt, dass bei den erzielten Kapitalerträgen keine Steuer einbehalten wird. Es muss beachtet werden, dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung für maximal drei Jahre gültig ist.

Beispiel zur Ermittlung der Steuer auf Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger verfügt über ein Sparguthaben von 50.000 Euro. Die vereinnahmten Zinsen betragen 2,1%. Der Kapitalertrag liegt demnach bei 1.050 Euro. Da der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte hat und der Grundfreibetrag überschritten ist, besteht Einkommensteuerpflicht. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann folglich nicht beantragt werden.

Der Steuerpflichtige wird allein zur Einkommensteuer veranlagt und gehört keiner Kirche an. Der anzusetzende Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro. Die Steuer auf den Kapitalertrag wird wie folgt erhoben:

Kapitalertrag: 1.050 Euro
– Sparerfreibetrag: -801 Euro
Steuerpflichtig: 249 Euro
25% Steuer: 62,25 Euro
5,5% SolZ: 3,43 Euro

Die Besteuerung des Kapitalertrags liegt bei insgesamt 65,68 Euro.

Welche Kritikpunkte gibt es an der Besteuerungsform?

Die Abschaffung der Kapitalertragsteuer und die Einführung der Abgeltungssteuer im Januar 2009 wurde auch von kritischen Stimmen begleitet. Als Angestellter im Büro können je nach Verdienst bis zu 45% Steuern erhoben werden. Als Aktienanleger beträgt die Steuerlast dagegen nur 25%. Dieses wurden vielen Kritikern als Steuergeschenk an die Reichen angesehen.

Zusammenfassung

  • Die Abgeltungsteuer gilt seit dem 01. Januar 2009. Sie trat an die Stelle der bis dahin geltenden Kapitalertragssteuer.
  • Beide Steuerarten zählen zu den Quellensteuern, weil die Besteuerung direkt an der Quelle vorgenommen wird.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist der Kapitalertrag.
  • Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird pauschal mit 25% erhoben. Hinzugerechnet wird der Solidaritätszuschlag. Dieser beträgt 5,5% der erhobenen Steuer.
  • Zu beachten ist, dass der Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für circa 90% der Steuerpflichtigen ersatzlos wegfällt.
  • Abgeltungssteuerpflichtig sind Zinsen und Dividenden. Der Steuer unterliegen aber auch die Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen oder der Kursgewinn, der bei der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertpapieren entsteht.
  • Bei der Berechnung des Abgeltungssteuerbetrages ist ein Sparerfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser Sparerfreibetrag beträgt 801 Euro. Geben Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab, verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro.
  • Für die Berücksichtigung des Sparerfreibetrages muss der Bank oder der Bausparkasse ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Liegt der Antrag vor, wird der Kapitalertrag nach Abzug des Freibetrages und der anfallenden Steuer ausbezahlt.
  • Sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen so gering, dass keine Steuerpflicht besteht, ist es empfehlenswert, bei dem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Bei Vorliegen der Bescheinigung, wird die Steuer nicht automatisch einbehalten.
  • Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn die Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen.
  • Ein Kritikpunkt der Besteuerung auf Kapitalerträge ist, dass ein Aktienverkäufer besser gestellt ist als ein Arbeitnehmer mit einem hohen Verdienst.