Definition: Mängelrüge

Im Geschäftsverhältnis zwischen zwei Geschäftsleuten (B2B) wird die Anzeige des Käufers gegenüber des Verkäufers, dass die Ware falsch geliefert wurde oder Mängel aufweist, als Mängelrüge bezeichnet. Das Handelsrecht verpflichtet den Käufer, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel dem Verkäufer im Rahmen einer Mängelrüge anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht unverzüglich, verliert der Käufer seinen Anspruch auf Behebung des Mangels, Ersatz oder Schadensersatz.

Offene und versteckte Mängel

Ein Produkt kann unterschiedliche Mängel aufweisen. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen offenen und versteckten Mängeln. Ein offener Mangel kann bei einer eingehenden Prüfung des Produktes sofort festgestellt werden. Offensichtlich beschädigte Ware, falsche Farben aber auch die falsche Liefermenge sind offene Mängel. Sie müssen dem Verkäufer sofort angezeigt werden.

Versteckte Mängel sind indes nicht sofort erkennbar und können auch bei einer gewissenhaften Überprüfung nicht sofort nach Eingang der Ware festgestellt werden. Nicht belastbare Schraubverbindungen oder Roststellen an angeblich rostfreien Materialien sind Beispiele für versteckte Mängel. Sie müssen dem Verkäufer sofort angezeigt werden, sobald sie auftreten. Lässt der Käufer zwischen Entdeckung des Mangels und Mängelrüge zu viel Zeit vergehen, verliert er wiederum seinen Anspruch auf Schadensersatz.

Fristen

Die Forderung, dass die Mängelrüge sofort erfolgen muss, bedeutet, dass sehr kurze Fristen gewährt werden. Bei verderblicher Ware kann es schon zu spät sein, wenn sich der Käufer zwei Tage Zeit lässt. Bei anderen Produkten kann durchaus mehr Zeit vergehen, bis die Mängelrüge ihre Wirksamkeit verliert. Grundsätzlich sollte die Rüge aber nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw. nach Feststellung des Mangels erfolgen.

Folgen der Mängelrüge

Die Mängelrüge ist Voraussetzung dafür, dass der Käufer seine Rechte gegenüber dem Verkäufer gelten machen kann. Ist die Mängelrüge wirkungsvoll ausgesprochen, gibt es mehrere Möglichkeiten. So kann der Käufer auf Umtausch der Ware bestehen. Dieser Weg wird regelmäßig beschritten, wenn es sich um eine Falschlieferung handelt, also falsche Ware geliefert wurde.

Ist der Umtausch nicht möglich oder nicht gewünscht, kann der Käufer ganz vom Kaufvertrag zurücktreten. Die gelieferte Ware wird zurückgeben, so dass die Situation eintritt, die vor dem Kaufvertrag bestand. Wer die Transportkosten übernimmt, wird in der Regel im Kaufvertrag vereinbart. Ist weder Umtausch noch der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, weil die Ware verbaut oder verbraucht wurde (z. B. falsche Fliesen in Neubau), kann der Käufer auf Preisnachlass oder Schadensersatz bestehen.

Das Wichtigste auf einem Blick

  • Mängelrüge müssen von Käufer gegenüber dem Verkäufer ausgesprochen, wenn eine Ware mangelhaft ist.
  • Im B2B-Verhältnis ist die sofortige Mängelrüge Voraussetzung für Ansprüche des Käufers, die sich aus dem Mangel ergeben.
  • Die Mängelrüge muss unverzüglich erfolgen.